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   FG Nürnberg, 04.05.2006 - VI 200/2005   

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https://dejure.org/2006,10485
FG Nürnberg, 04.05.2006 - VI 200/2005 (https://dejure.org/2006,10485)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 04.05.2006 - VI 200/2005 (https://dejure.org/2006,10485)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 04. Mai 2006 - VI 200/2005 (https://dejure.org/2006,10485)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstufung der Zahlung von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch deren Arbeitgeber als Arbeitslohn; Steuerliche Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit; Ansatz von ...

  • Judicialis

    EStG § 9; ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 § 19 Abs. 1 Nr. 1
    Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch Arbeitgeber als Arbeitslohn

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch Arbeitgeber als Arbeitslohn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Arbeitgeberleistungen - Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Übernahme von Berufshaftpflichtversicherung bei Rechtsanwältin

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 771
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.03.1992 - VI R 145/89

    Geldwerter Vorteil durch Verzicht des Arbeitgebers auf Schadensersatzforderung

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.05.2006 - VI 200/05
    Der Ersatz von Werbungskosten durch den Arbeitgeber führe zu steuerbarem und steuerpflichtigem Arbeitslohn (BFH Urteil vom 27.03.1992 VI R 145/89, BStBl II 1992 S. 837).
  • BFH, 26.07.2007 - VI R 64/06

    Weitergabe eines Preisnachlasses kann Arbeitslohn sein

    Auszug aus FG Nürnberg, 04.05.2006 - VI 200/05
    Revision eingelegt (BFH VI R 64/06).
  • BFH, 02.02.1990 - VI R 15/86
    Auszug aus FG Nürnberg, 04.05.2006 - VI 200/05
    Das ist nur dann der Fall, wenn das Interesse des Arbeitnehmers an diesem Vorteil demgegenüber völlig in den Hintergrund tritt (BFH BStBl II 1990 S. 472).
  • BFH, 26.07.2007 - VI R 64/06

    Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtanwältin

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 771 veröffentlichten Gründen ab.
  • FG Hamburg, 04.11.2014 - 2 K 95/14

    Kein geldwerter Vorteil für angestellte Anwälte durch die eigene

    Entgegen der Ansicht des Beklagten ergibt sich ein solches Eigeninteresse nicht unter Heranziehung der Rechtsprechung der Finanzgerichte und des BFH zur Übernahme von Beiträgen zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts durch dessen Arbeitgeber (dazu FG Nürnberg, Urteil vom 4. Mai 2006, VI 200/2005, EFG 2007, 771; nachgehend BFH, Urteil vom 26. Juli 2007, VI R 64/06, BStBl II 2007, 892; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2008, 13 K 2508/08, juris; nachgehend BFH, Beschluss vom 6. Mai 2009, VI B 4/09, BFH/NV 2009, 1431; FG Nürnberg, Urteil vom 5. Januar 2011, 6 K 1574/10, EFG 2011, 973; nachgehend BFH, Beschluss vom 28. März 2011, VI B 31/11, BFH/NV 2011, 1322).
  • FG Nürnberg, 05.01.2011 - 6 K 1574/10

    Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung von angestellten

    Zur Begründung führt er an, durch den auf das Anstellungsverhältnis verweisenden Zusatz im Briefkopf werde eine mögliche Außenhaftung der angestellten Rechtsanwälte als "Scheinsozien" - anders als im Fall des BFH-Urteils vom 26.07.2007 VI R 64/06 (vorgehend FG Nürnberg Urteil vom 04.05.2006 VI 200/2005) - ausgeschlossen.
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